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Abhängig von der Gefahrgutklasse der Artikel werden Bestellungen mit unterschiedlichen Versanddiensten ausgeliefert. Deshalb können variierende Versandkosten anfallen.
Ganz unspektakulär heißen wir euch heute am 1. März bei unserer Shoperöffnung 2015 willkommen. Unser Winterschlaf ist nun vorbei und die vergangene Packsaison haben wir auch gut verdaut. In den letzten Wochen haben wir unser Lager aufgeräumt und Ware gezählt. Der Laden kann jetzt also wieder aufsperrt werden und ab sofort Bestellungen entgegen nehmen.
Die Inventur zeigte klar, die Raritätenmengen in unserem Lager schrumpfen deutlich. Nur noch wenige interessante Artikel alter Produktionslinien finden ihren Weg zu uns. Das Ende einer Feuerwerksära rückt immer näher.
Aber noch ist die Party nicht vorbei! Wir werden euch auch in diesem Jahr wieder mit tollen Bundle-Angeboten beglücken, die es so nur bei uns geben kann! Bevor wir künftig also nur noch ein klägliches Dasein als Luftrüssel-Versender fristen werden, bringen wir auf diese Art die letzten Raritätenbestände unters Volk. Vermutlich reichts sogar für eine neue, große Sommeraktion!
Die Feuerwerksartikel von heute sind übrigens die Raritäten von morgen. Unser Ziel wird es auch künftig sein, ein reichhaltiges und breites Feuerwerksangebot aufzustellen. Dazu gehören eine große Auswahl, günstige Preise, exklusive Angebote und der Spaß am Online-Shoppen.
Mit ein paar ausgesuchten Angeboten starten wir nun ins neue Jahr.
Viel Spaß beim Bestellen.
266 Kommentare zu Willkommen 2015
»Feuerwerkskörper, die bis zum 30.09.2009 eine BAM-Zulassung aufwiesen (Klasse I und II), müssen bis 03.07.2017 wie folgt gekennzeichnet sein:
1. Bezeichnung des Gegenstandes;
2. Name (oder Warenzeichen), Anschrift und
Telefonnummer des Herstellers oder des
Einführers/Vertriebsunternehmers; bei Herstellern
mit Sitz außerhalb der EG Name und Anschrift
dessen, der den Stoff in die EU einführt;
3.Herstellungsstätte oder ein Kennzeichen für diese;
4.Zulassungskennzeichen der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM):
· „BAM – P I oder P II – (4-stellige Nr.)“
· Ein Zulassungszeichen lautet zum Beispiel:
BAM – P II – 1912;
5. Auf der kleinsten Verpackungseinheit muss das
Bruttogewicht der Verpackungseinheit vermerkt
sein. Dies gilt nicht für Knallbonbons und
Knallerbsen
6. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II
müssen ferner mit dem Hinweis „Abgabe an
Personen unter 18 Jahren verboten“ versehen
sein. Desweiteren wird für alle Artikel eine CE Kennzeichnung pflichtig:«
»Naja schon,aber einiges der Klasse 2 wird ja aus bestimmten Gründen keine Zulassung als Kat.2 bekommen- diese Artikel und die Gründe hierfür würden mal interessieren!«
»Alles mit alter BAM Prüfnummer, also alles was Klasse2 ist und nicht Kat.2 !«
»Hier gibt`s doch Experten,die wissen das detailliert.Würde mich auch mal ganz genau interessieren!«
»Und warum genau?«
»was ist denn dann alles verboten?«
»macht mal neue artikel bzw videos rein !:-) Bitte«
»Gute Besserung Julius!«
»sieht so aus,als ob es schwerwiegende,gesundheitliche probleme gibt...hoffen wir mal das beste....«
»ich bin mal gespannt, wie sich das Jahr hier fortsetzt. Freuen wir uns auf weitere spannende Sachen aus der guten alten Vitrine.«
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