Ladenverkauf 2020, Flyer, Abholung und Auslieferung

Samstag, 12. Dezember 2020, 01:00 Uhr

UPDATE 30.12.2020: Jahresendverkauf Klasse 1 mit Abholung als Alternative zum Silvesterverkauf, in Bernau bei Berlin (Brandenburg). Öffnungszeiten wie unten angegeben.

Keine Auslieferung / Abgabe von Silvesterfeuerwerk in 2020 (Stand: 26.12.2020, 17.30 Uhr) Details im Sonderartikel

Feuerwerk der Klasse 1 per Abholung in unseren Ladengeschäften

Als Alternative für unseren alljährlicher Ladenverkauf für Silvesterfeuerwerk werden wir vier unserer angemieteten Ladenflächen als Abholstation für Kat-1-Feuerwerk öffnen. Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist ja nun in Berlin verboten. Nicht betroffen sind jedoch Klasse-1-Artikel, Jugendfeuerwerk und T1-Artikel, die ihr bei uns jetzt telefonisch vorbestellen könnt und dann an den Abholpunkten herausgegeben bekommt. Unser Angebotsflyer aus der ursprünglichen Ladenverkaufsankündigung (siehe ganz unten) ist leider nicht mehr gültig.

Klasse-1-Abholung vier Mal in Berlin

Unsere Abholpunkte für Klasse-1-Verkauf

Öffnungszeiten:

  • 28.12. bis 30.12. von 9 bis 20 Uhr
  • 31.12. von 9 bis 14 Uhr

(Der Verkauf von Klasse-1-Feuerwerk ist nicht auf die letzten drei verkaufsoffenen Tagen beschränkt.)

Der Ablauf der Abgabe

Vor dem Ladengeschäft bitte telefonisch bestellen oder mit Abstand die Bestellung an der Tür aufgeben. Telefonnummer ist von außen sichtbar angebracht. Einlass leider nicht möglich. Abholung an der Tür. Die Angebote sind im Schaufenster zu sehen und auf einer Angebotsliste ablesbar.

Das Angebot

Das Angebot in den Läden besteht aus Abgabeeinheiten z.B. komplette Jugendfeuerwerksdisplays oder Zusammenstellungen aus mehreren Artikeln, z.B. 3 x Wunderkerzen oder 4 x Vulkanpackungen. Es gibt desweiteren T1-Artikel und Schallerzeuger. Der Kern unseres Angebotes sind fertig zusammengestellte Mischkisten in unterschiedlichen Varianten. Diese reichen von Partykisten und Jugendfeuerwerk- bis hin zu T1- und P1-Kisten, auch eine Sonderkiste durch alle freiverkäuflichen Kategorien wird es geben. Der Verkauf von einzelnen Artikeln ist nicht möglich.

Der Kunde an der Tür kann sich einen Überblick durch Angebotslisten oder Angebotsauslagen verschaffen und bestellt dann telefonisch direkt vor dem Laden. Die Artikel werden zusammengepackt und vor der Ladentür übergeben. Zahlung erfolgt in Bar oder EC-Kartenzahlung (ausgenommen Märkische Allee, dort nur Barzahlung möglich).

Zwischenstand zur Rechtslage zur Überlassung von Feuerwerk (Stand: 20.12.2020, 23 Uhr)

Heute möchten wir euch einen kurzen Zwischenstand zur aktuellen Lage geben. Die Abgabe von Feuerwerk ist ja in der letzten Woche auf Landes- und Bundesebene verboten worden. Dieses Verbot wurde jedoch in Niedersachsen inzwischen durch das dortige Oberverwaltungsgericht wieder aufgehoben. Die rechtlichen Grundlagen sind also alles andere als sattelfest.

Wir haben unsererseits inzwischen Klage beim Berliner Verwaltungsgericht eingereicht. Ebenso betreiben wir Klagevorbereitungen auf Bundesebene. Dieses Verbot ist also noch nicht endgültig. Doch die Zeit drängt und unser Zeitfenster ist sehr klein. Für euch als Kunden heißt das leider erstmal, die Geschehnisse weiter abzuwarten. Wir konnten die letzten Tage hier leider keine genaueren Aussagen tätigen und auch jetzt können wir nur hoffen, dass unsere Klagebemühungen von Erfolg geprägt sein werden.

Wir planen unsere Logistik zur Zeit genau so, als stünde kein Verbot im Raum. Wir werden auch im letzten Moment noch versuchen, Auslieferungen und Abgaben zu ermöglichen, sofern die rechtliche Situation es zulässt. Auch unsere Logistikpartner stehen hier unter Druck, denn auch sie können zur Zeit nicht regulär planen. Benachrichtigungen zu Abholungen und Versand könnten unter diesen Umständen sehr spät bei euch eintreffen. Möglicherweise werden Abholstationen und/oder Trackingnummern erst nach Weihnachten an euch versendet. Hoffen wir das Beste.

Prognose zur Lockdown-Situation (Stand: 14.12.2020, 17 Uhr):

Auslieferungen von Versandbestellungen: Alle Online-Bestellungen in unserem Shop, die mit Versand bestellt wurden, werden wir - Stand heute - wie vorgesehen ausliefern. Der Verkauf von Feuerwerk ist zwar nun untersagt worden, das betrifft jedoch nicht Verkäufe, die in der Vergangenheit getätigt wurden. Ein explizites Abgabeverbot von Feuerwerk (jenseit der bisher gültigen Regelungen im Sprengstoffgesetz) ist uns nicht bekannt. Wir werden somit alle Bestellungen wie geplant ausliefern. Das betrifft alle Sendungen, die mit GO und mit DPD ausgeliefert werden.

Abgabe von Abholerbestellungen: Was die Abholung von Feuerwerksbestellungen betrifft, die nicht zum Versand bestellt wurden, ist im Moment für uns noch nicht ganz klar. Wir gehen zur Zeit davon aus, dass die Herausgabe von Feuerwerksbestellungen möglich sein wird. Wir planen die Abholstationen wie gehabt und werden euch dazu in wenigen Tagen die Abholadressen per E-Mail zusenden. Sollte sich herausstellen, dass die Abholung nicht wie vorgesehen erfolgen kann, z.B. weil eine generelle Ausgangssperre verhängt wird, erwägen wir die Abholpakete kurzfristig auf Versandzustellung durch einen Versanddienst umzustellen. Sollte dies eintreten, werden wir euch rechtzeitig informieren.

Ladenverkauf an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen: Wie es aussieht, sind unsere Ladenverkäufe zur Zeit sehr in Gefahr nicht stattfinden zu können. Wir prüfen hier jedoch alle Möglichkeiten, die uns zur Verfügung stehen. Genauer wollen wir hier noch nicht werden, jedoch gibt es verschiedene denkbare Varianten, die etwas Ähnliches wie einen Ladenverkauf doch ermöglichen könnten. Auch wenn es zur Zeit unwahrscheinlich klingt, könnten theoretisch auch wieder Lockerungen bei den Einschränkungen vorgenommen werden oder sich neue rechtliche Gegebenheiten ergeben. Wir werden uns so aufstellen, dass wir hier kurzfristig reagieren können.

Wir freuen uns, euch heute unseren alljährlichen Jahresendverkauf für Silvesterfeuerwerk ankündigen zu können. Wir haben 6 Ladengeschäfte angemietet und viele schöne Angebote auf unserem Verkaufsflyer genommen, die Ihr unten begutachten könnt. Somit kann ab 29.12.2020 ab 7.00 Uhr der Verkauf starten. Hinweis: Dieses Jahr verzichten wir wegen der schlechten Planbarkeit auf einen 0-Uhr-Verkauf.

Sondersituation wegen Corona

Wir lassen uns nicht von möglichen Verkaufseinschränkungen durch die Behörden aus der Ruhe bringen. Wir gehen die Sache optimistisch an und werden, solange nichts anderes konkret wird, von guten Bedingungen ausgehen. Natürlich werden wir trotzdem täglich die Entwicklungen zu den sogenannten Einschränkungen beobachten und euch hier bei Bedarf über Neuigkeiten informieren. Beachtet dazu unsere Ankündigungen hier im Artikel sowie auf der Startseite.

Unsere Ladenadressen für den Feuerwerksverkauf 2020:

Hier nun unsere Angebotsartikel (leider nicht mehr gültig, 26.12.2020):

Wie immer gilt: Alle Angebote solange der Vorrat reicht, Vorbestellungen sind nicht möglich, denn dafür hättet Ihr ja den Onlineshop nutzen können...

Es folgen unsere Standardinformationen zum Versand eurer Pakete bzw. zum Ablauf der Selbstabholung.

Ausliefung der Ware unter Corona-Bedingungen: Es sind zur Zeit keine Einschränkungen, die eine Warenauslieferung von Feuerwerk betreffen, das bereits vor dem Verkaufsverbot vom 13.12.2020 verkauft wurde, bekannt. Ein generelles Feuerwerksverbot, wie in den Niederlanden, ist bei uns nicht ausgesprochen worden, nur die Verwendung auf ausgewählten öffentlichen Plätzen und Straßen kann regional verboten werden. Die Auslieferung von Ware ist nicht von möglichen Ausgangsbeschränkungen oder Lockdowns betroffen.

Information für Selbstabholer

Jeder Kunde der bei uns als Selbstabholer bestellt hat, wird in wenigen Tagen per E-Mail über die genaue Abholadresse unterrichtet. Die Abholung ist wieder auf mehrere Standorte verteilt. Sobald die Bestellungen den jeweiligen Adressen zugeordnet wurden, gehen die Info-E-Mails mit den genauen Adressen raus. Die Abholung wird am 29.12. und 30.12. möglich sein.

Information für Versandkunden

Die Pakete unserer Versandkunden werden mit den Versanddiensten GO Germany (1.4G) und DPD (1.4S) versendet. Die Trackingnummern für GO-Sendungen werden ab 27.12.2020 im Benutzerkonto jedes Kunden abrufbar sein und zusätzlich natürlich auch rechtzeitig per E-Mail zugesendet. Der Paketstatus kann dann mit dieser Trackingnummer auf der Internetseite www.general-overnight.com abgefragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Trackingnummer nicht vor dem 27.12.2020 bekannt gemacht werden können, da es sich um einen Versand mit Fixtermin handelt, der erst zum angegebenen Termin im System des Versanddienstes erscheint. Kunden die von GO Germany beliefert werden (alle 1.4G-Sendungen, auch Berlin-Ticket) können sich ab 27.12.2020 auch bei der Servicenummer von GO melden und eine persönliche Abholung im jeweiligen lokalen Depot vereinbaren. Dies ist auch möglich, wenn der erste Zustellversuch nicht erfolgreich gewesen sein sollte. Vor dem 27.12.2020 sind jedoch keine Absprachen möglich, da die Sendungen bis dahin noch nicht registriert sein werden.

Zustelltermine

Lieferungen von GO Germany werden zum größten Teil am Dienstag den 29.12.2020 ausgeliefert. Sollte der erste Zustellversuch nicht erfolgreich gewesen sein oder der Fahrer es in seltenen Fällen nicht mehr am ersten Tag schaffen, wird am 30.12.2020 ein weiterer Zustellversuch unternommen. Lieferungen von DPD werden ebenfalls ab 29.12.2020 ausgeliefert.

Wir wünschen all unseren Kunden eine schöne Silvesterzeit und viel Spaß mit den bestellten Artikeln und beim Ladenverkauf.


334 Kommentare zu Ladenverkauf 2020, Flyer, Abholung und Auslieferung

  1. tomadler1
    tomadler1
    registriert

    »Und auf der bekannten Auktionspkattform vergolden sich schon einige ihr Feuerwerk. Unglaublich, was da für Preise verlangt werden...«

  2. Gutschein
    Gutschein

    »Gutschein dann für Kinderfeuerwerk, Knallerbsen, Feuerwirbel und Wunderkerzen:)«

  3. Khabarakh
    Khabarakh
    registriert

    »Aus der niedersächsischen Verordnung: "(2) 1Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt."
    Kommentar dazu von der Leiterin des Corona-Krisenstabes: "auch im heimischen Garten"«

  4. petda
    petda
    registriert

    »In Brandenburg steht in der Verordnung (vom 15.12. Nummer 119): " Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nach § 3a des Sprengstoffgesetzes ist untersagt.". Dort könnte man vielleicht Feuerwerk abholen.«

  5. Anonym

    »"... als die Annahme das die uns das Feuerwerk generell verbieten wollen, denn die Möglichkeit ist eben unter dem Aspekt des Infektionsschutzgesetzes theoretisch gegeben! ..."

    Niemand hat die Absicht, uns das Feuerwerk zu verbieten!
    😖«

  6. Blizzard95
    Blizzard95
    registriert

    »@skywalker007

    Es sieht doch auch so aus das der komplette Einzelhandel, bis auf lebensnotwendige Läden, geschlossen wird. Wenn man es mal so betrachtet das eben Fachhändler, Baumärkte oder auch kleinere Läden dann keine Pyrotechnik anbieten können, wäre es tatsächlich nachvollziehbar gleich ein komplettes Verkaufsverbot auszusprechen damit sich eben weniger Leute in den Supermärkten ansammeln um dort speziell Feuerwerk zu erwerben. Das ist natürlich auch nur reine Spekulation, aber es ist immer noch schlüssiger als die Annahme das die uns das Feuerwerk generell verbieten wollen, denn die Möglichkeit ist eben unter dem Aspekt des Infektionsschutzgesetzes theoretisch gegeben! Wir werden in Zukunft sehen wie sich die Thematik entwickelt und finde das man sich nicht in Spekulationen verlaufen sollte, sondern einfach mal abwarten sollte was überhaupt Sache ist. Es wird ein Verkaufsverbot geben, wie sich dieses allerdings grundsätzlich zeigen wird können wir aktuell noch gar nicht absehen.«

  7. skywalker007
    skywalker007
    registriert

    »Diese Entscheidung der 16 Länderchefs ist zum großen Teil eine persönliche Entscheidung bei einigen gewesen. Da 16 Menschen dieses Land zur Zeit in der Hand halten, ist dieses auch sehr leicht möglich. Feuerwerk wurde jahrelang negativ geredet, mit zum Teil absurden Berechnungen und nun dank Corona konnte gegen die Szene endlich vorgegangen werden. Wer Milliarden an adidas zahlen kann, der kann mit Leichtigkeit den dreistelligen Millionenbetrag an Schaden auch den deutschen Pyro-Firmen zahlen. Sollte das allerdings nicht getan werden, so will man ganz offensichtlich eine komplette Berufssparte auslöschen. In diesem Falle gehören genau diese 16 Damen und Herren vor Gericht gezogen. Es muss umsichtig und entschieden gegen dieses Verhalten, Lügen und Bevormunden eingeschritten werden, sonst taugt unsere Demokratie nichts mehr...!😡«

  8. tomadler1
    tomadler1
    registriert

    »Hoffentlich haben wir bald Sicherheit, wie es nun endgültig für dieses Jahr mit dem Versenden geregelt ist. Dann brauchen wir nicht mehr zu spekulieren. Das Ungewisse ist Mist.«

  9. eRacK
    eRacK
    registriert

    »@naddi20 da kann ich korrigieren, aus § 25 der Infektionsschutzverordnung : „ Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz4, Absatz 3 und 4 der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Grünanlagen, die von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährleistung der Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften besonders ausgewiesen werden, verboten.“

    Ergo, ist die Verwendung von Pyrotechnik, außer an den noch zu bestimmenden Orten, erlaubt.
    Auch das Aufhalten.

    Ich verstehe nur nicht was die Politik hier verfolgt - Verkauf und Abgabe verbieten, aber dann die Beschränkungen „lockern“ damit man draußen zünden darf .... das entwickelt sich in eine ganz komische Richtung ...«

  10. naddi20
    naddi20
    registriert

    »Das war es wohl für Berlin....

    Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Ro- 5 bert Koch-Instituts aufweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.

    Demnach kann man nur noch aus triftigen Grund raus, eine Zeitangabe steht dort nicht, somit besteht dies wohl dauerhaft...korrigiert mich wenn ich falsch liege.«

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